ANWENDEN

Letzte Aktualisierung 2015

7.6.1.B
Sandkästen auf Spielplätzen müssen am Ende eines jeden Tages abgedeckt werden, um sie frei von Katzen- und anderen tierischen Exkrementen, Abfällen und Trümmern zu halten. Diese Anforderung gilt nur für ausgewiesene Sandkästen und umfasst keinen Sand, der als elastisches Material oder andere Bodenbedeckung verwendet wird.

7.7.1.A.2,3
Kinderbetreuungseinrichtungen, die in Gebäuden betrieben werden, die vor 1978 gebaut wurden, müssen vor der Durchführung von Reparaturen oder Umbauten auf das Vorhandensein von Blei untersucht werden. Eine Bestimmung bleihaltiger Farben muss entweder von einem zertifizierten Inspektor oder Risikobewerter oder einem zertifizierten Renovierer vorgenommen werden. Die Ergebnisse dieser Feststellungen müssen in jeder Kinderbetreuungseinrichtung aktenkundig sein. Reparaturen zur Behebung von abblätternder oder abplatzender Farbe oder Umbaumaßnahmen müssen so durchgeführt werden, dass Gefahren im Zusammenhang mit Blei vermieden werden.

7.7.1.D
Chemische Lufterfrischer, geruchsverstärkte Produkte wie Kerzen, ätherische Öle, Sprays und Plug-in-Lufterfrischer, Räucherstäbchen, Mottenkristalle oder Mottenkugeln oder Toiletten-/Urinal-Desodorierungsblöcke dürfen nicht verwendet werden. Die Geruchsquelle ist so weit wie möglich zu beseitigen, indem die Geruchsquelle beseitigt oder durch Reinigung und Lüftung Geruchsstoffe abgebaut werden.

7.8.4.I
Toiletten, Bade- und Duschräume müssen mit funktionierenden mechanischen Abzügen versehen sein, die nach außen abgeführt werden.

7.9.4.A.2
Wenn organische Materialien wie Bohnen, Nudeln, Reis oder andere trockene Lebensmittel in sensorischen Tabellen verwendet werden, dürfen die Materialien nur eine Woche verwendet werden und müssen dann entsorgt werden.

7.10.1.C
Krankheitsausbrüche mit Symptomen wie Erbrechen, Durchfall, Halsschmerzen mit Fieber oder grippeähnlich sind dem Gesundheitsamt zu melden.

7.10.1.C.3
Einrichtungen müssen eine schriftliche Krankheitsordnung für Personal und Kinder bezüglich Krankheitssymptomen haben, die einen Ausschluss aus der Kinderbetreuungseinrichtung erfordern. Richtlinie zu Kinderkrankheiten und Richtlinie zu Mitarbeiterkrankheiten

7.10.1.C.9
Krankheitsprotokolle müssen erstellt und geführt werden, um Krankheitssymptome aufzuzeichnen, die bei Kindern auftreten, die die Einrichtung besuchen. Krankheitsprotokolle sind zwei Monate in der Einrichtung aufzubewahren. Die Protokolle müssen Folgendes enthalten: den Namen des Kindes oder andere identifizierende Informationen, die dem Kind zugewiesene Klasse oder Gruppe, Symptome, Datum und Uhrzeit des Auftretens, ergriffene Maßnahmen sowie Datum und Uhrzeit der Rückkehr des Kindes in die Gruppenumgebung. Protokoll der Krankheitsüberwachung

7.10.5.C.2 (Desinfektionsmittel) und 7.10.6.D.1 (Desinfektionsmittel)
Die Konzentration von Großbehältern oder Einzelbehältern mit Desinfektionsmitteln oder Desinfektionsmitteln muss täglich gemischt oder getestet werden.

7.12.3.E.6
Säuglingsflaschen mit Muttermilch müssen mit dem Namen des Kindes gekennzeichnet und durch farbige Etiketten oder eine andere vom Ministerium genehmigte Methode unterschieden werden.

7.14.2.F
Vor Beginn von Renovierungs- oder Abrissarbeiten muss die Einrichtung auf das Vorhandensein von Asbest untersucht werden. Die Beurteilung muss von einem Asbest-Bauinspektor durchgeführt werden. Kopien der Beurteilungen müssen in der Einrichtung archiviert werden.

7.14.2.H
Bis zum 1. Mai 2017 müssen in allen bestehenden Anlagen Radontests durchgeführt werden. Die Ergebnisse dieser Tests müssen in der Einrichtung archiviert werden. Radon-Informationen und Radon-Tests und Ergebnisse.

7.14.2.H.1
Neue Kinderbetreuungseinrichtungen oder umgebaute Teile bestehender Einrichtungen müssen Radontests innerhalb von sechs Monaten nach Belegung abschließen. Radon-Informationen und Radon-Tests und Ergebnisse.

7.14.3.D
Lebensmittel, die als künstlerisches und wissenschaftliches Material verwendet werden, müssen als „nicht zum Verzehr bestimmt“ oder in einer entsprechenden Sprache gekennzeichnet sein, um ihren Verwendungszweck zu beschreiben.